Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 90 Abs 2 S 1 AO, § 76 Abs 1 S 3 FGO
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn trotz Rückgängigmachung des Vertrags die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück beim Erwerber verbleibt und dieser diese Rechtsposition auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Grunderwerbsteuer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Grunderwerbsteuerrechtliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs bei Weiterveräußerung in einer Urkunde - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Grunderwerbsteuerrechtliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs bei Weiterveräußerung in einer Urkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- buchstelle-lage.de (Kurzinformation)
Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07
- FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2012 - 11 K 11060/07
- BFH, 19.04.2012 - II B 25/11
- BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
Papierfundstellen
- EFG 2012, 1297
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07
Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (vergleiche: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 273, m.w.N.).Zur Bejahung einer dem Ersterwerber aus dem Erwerbsvorgang verbliebenen Möglichkeit, eine ihm verbliebene Rechtsposition zu verwerten, bedarf es konkreter Feststellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls (siehe: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274], m.w.N.).
Deshalb besteht auch kein Raum für die Annahme, der Verkäufer habe jedenfalls "für eine juristische Sekunde" nach Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 23. August 2006 - II R 8/05, a.a.O. [274]).
- BFH, 14.11.2007 - II R 1/06
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 11 K 11060/07
Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuschließen, muss hinzukommen, dass der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (ebenso: BFH, Urteil vom 14. November 2007 - II R 1/06, BFH/NV 2008, 403 [404]).Zwar vermochte das Gericht - mangels einer entsprechenden Mitwirkung der Klägerin im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung nicht festzustellen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin auch maßgeblich an der Zweiterwerberin beteiligt war, so dass schon aus diesem Grund ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin zu bejahen sein könnte (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 14. November 2007 - II R 1/06, a.a.O.).
- BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1297 veröffentlicht.